Allgemeine Geschäftsbedingungen

der WISAG Energieversorgungs GmbH & Co. KG („WISAG Energy“) für die Lieferung von Strom nach dem WISAG-Energiepreis-Tarif außerhalb der Grundversorgung (Stand: 05/2026)
 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Für wen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)?

Voraussetzung für die Belieferung mit Strom nach dem diesen AGB zugrundeliegenden WISAG-Energiepreis-Tarif ist, dass Sie bei WISAG Energy Strom für den eigenen Verbrauch nach Standardlastprofilen (SLP) bzw. mit registrierender Leistungsmessung (rLM) kaufen. Abweichende Geschäftsbedingungen von Ihnen oder Dritten finden keine Anwendung.

§ 2 Was ist das Besondere am Energiepreis-Modell?

(1) Sie haben sich für die Belieferung nach dem WISAG-Energiepreis-Tarif entschieden. Dem WISAG-Energiepreis-Tarif liegt das sogenannte Energiepreis-Modell zugrunde. Dabei handelt es sich um eine besonders transparente und faire Methode für die Berechnung des aktuellen Grund- und Arbeitspreises sowie künftiger Preisanpassungen.

(2) Grundlage des WISAG-Energiepreis-Tarifs ist der WISAG-Energiepreis. Der WISAG-Energiepreis ist Teil des Arbeitspreises, wird in Cent/kWh ausgedrückt und umfasst insbesondere die Kosten der Energiebeschaffung und des Energievertriebs von WISAG Energy. Nicht in dem WISAG-Energiepreis enthalten sind hingegen die Umsatzsteuer und die Belastungen nach § 6 Absatz 2.

(3) Den WISAG-Energiepreis vereinbart WISAG Energy mit Ihnen für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit als festen Preis, er darf erst danach unter den Voraussetzungen des § 8 („Wann und wie ändert WISAG Energy den WISAG-Energiepreis und welche Rechte haben Sie in diesem Fall?“) angepasst werden. Ändern sich hingegen die Belastungen nach § 6 Absatz 2 bzw. die Umsatzsteuer, entfallen diese oder treten welche hinzu, so werden diese Änderungen automatisch an Sie gemäß § 7 („Wann und wie kann WISAG Energy Belastungen einschließlich der Umsatzsteuer automatisch an Sie weitergeben?“)weitergegeben.

§ 3 Wann kommt Ihr Energieliefervertrag zustande?

(1) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass Sie verbindlich bestellen und WISAG Energy Ihnen den Vertragsschluss bestätigt oder WISAG Energy Ihnen ein verbindliches Angebot unterbreitet und Sie das Angebot annehmen., Erfolgt der Vertragsschluss online, bestehen zudem einige Besonderheiten, über die Sie sich in § 4 („Welche Besonderheiten gelten im elektronischen Geschäftsverkehr?“) näher nformieren können.

(2) Haben Sie im ersten Schritt verbindlich bestellt, muss WISAG Energy vor der Bestätigung des Vertragsschlusses noch Sachverhalte mit den Marktpartnern klären, was WISAG Energy zügig erledigen wird, damit Sie möglichst schnell Klarheit erhalten, ob WISAG Energy Sie künftig beliefern kann. Insbesondere müssen zunächst die Bestätigung der Kündigung Ihres bisherigen Energieliefervertrags von Ihrem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen. Für die Klärung dieser Fragen benötigt WISAG Energy in der Regel nicht länger als drei Wochen. Sollte die Klärung ausnahmsweise länger dauern, wird WISAG Energy Sie darüber und die Gründe informieren. Mehr zum Lieferbeginn erfahren Sie unter § 9 („Wann beginnt die Belieferung?“).

(3) Der Vertragsschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform.

§ 4 Welche Besonderheiten gelten im elektronischen Geschäftsverkehr?

(1) Für den Fall der Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr (also z.B. bei der Bestellung über das Online-Portal von WISAG Energy) möchten wir Sie im Folgenden über einige ausgewählte Aspekte informieren.

(2) Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten erscheint vor Abschluss des Bestellprozesses eine Übersichtsseite. Auf der Übersichtsseite können Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben nochmals prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Sie können die Bestellung auch jederzeit durch Betätigung des "Zurück"- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach der Prüfung der Richtigkeit Ihrer Angaben auf der Übersichtsseite geben Sie durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellprozesses eine verbindliche Bestellung für den ausgewählten Tarif ab. Dies führt zugleich zum Versand einer aufgrund Ihrer Auswahl automatisch generierten E-Mail mit Ihrer Bestellung an WISAG Energy und in Kopie an Sie. Zusätzlich erhalten Sie nach erfolgreichem Bestelleingang eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und Ihnen alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine Bestätigung des Vertragsschlusses (§ 3) dar, wenn dies ausdrücklich durch WISAG Energy erklärt wird. In der Regel erfolgt die Bestätigung des Vertragsschlusses erst mit einer separaten E-Mail. Der Vertragsschluss bedarf auch bei einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr zu seiner Wirksamkeit der Textform.

(3) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Der Vertrag (insbesondere Ihre Bestellung und die E-Mail zur Liefer- und Vertragsbestätigung von WISAG Energy einschließlich der Anhänge) wird von WISAG Energy gespeichert, Ihnen per E-Mail zugesendet und kann Ihnen im Falle des Verlusts auf Anforderung in Abschrift übersendet werden.

(5) Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

(6) Die Erklärung von WISAG Energy zur Barrierefreiheit ist unter https://www.wisag-energy.de/meta/barrierefreiheit abrufbar.

§ 5 Zu welchem Zweck und in welchem Umfang liefert WISAG Energy Ihnen Strom?

(1) WISAG Energy ist verpflichtet, Ihnen für die Dauer des Energieliefervertrags Strom im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Stromlieferungen werden von WISAG Energy an der Entnahmestelle, welche im Auftrag benannt wurde, in dem jeweils vereinbarten Umfang erbracht. Ausgeschlossen ist die Belieferung von Verbrauchsstellen mit Bargeld-, Chipkartenzähler oder sonstigen Abrechnungseinrichtungen; das Recht von WISAG Energy zur Einrichtung von Vorkassensystemen bleibt hiervon unberührt. Eine Weiterleitung des Stroms an Dritte ist Ihnen nicht gestattet. Insbesondere ist auch eine Einspeisung der von WISAG Energy gelieferten elektrischen Energie über den Einspeisezähler einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz untersagt. Weitere Zwecke bzw. Ausschlüsse im Zusammenhang mit der Belieferung mit Strom können sich aus dem vereinbarten Vertrag ergeben.

(2) Sie sind für die Dauer des Energieliefervertrags verpflichtet, Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen von WISAG Energy zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen jeglicher Versorgung dienen („Notstromaggregate“). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist WISAG Energy von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach § 14 („Unter welchen Voraussetzungen darf WISAG Energy die Versorgung unterbrechen?“) durch WISAG Energy beruht. Ebenso ist WISAG Energy in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung WISAG Energy nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, von der Leistungspflicht befreit.

§ 6 Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

(1) Der Strompreis setzt sich aus dem nach Zeitabschnitten (z.B. monatlich oder jährlich) berechneten Grundpreis sowie dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Dabei wird der Grundpreis allein aus den verbrauchsunabhängigen Belastungen nach Absatz 2 und der Umsatzsteuer gebildet. Der Arbeitspreis wiederum setzt sich aus dem WISAG-Energiepreis (siehe dazu oben § 2 („Was ist das Besondere am Energiepreis-Modell?“) und den verbrauchsabhängigen Belastungen nach Absatz 2) zuzüglich der Umsatzsteuer zusammen.

(2) Der Strompreis enthält besondere Belastungen, auf deren Entstehung WISAG Energy keinen Einfluss hat. Welche Belastungen dies bei Vertragsschluss sind, folgt aus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung des § 40 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 EnWG.

(3) Die Höhe der bei Vertragsschluss geltenden Umsatzsteuer sowie der Belastungen nach Absatz 2 Belastungen können Sie den Vertragsunterlagen und dem darin enthaltenen weiterführenden Link entnehmen.

§ 7 Wann und wie kann WISAG Energy Belastungen einschließlich der Umsatzsteuer automatisch an Sie weitergeben?

(1) Änderungen (Kostensteigerungen oder Kostensenkungen) der unter § 6 Absatz 2 dargestellten Belastungen sowie der Umsatzsteuer werden an Sie 1:1 und jeweils mit Wirkung ab dem Tag ihres Inkrafttretens weitergegeben. Dies gilt auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb, die Messung, das Inverkehrbringen oder den Verbrauch von Strom betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen gegenüber WISAG Energy wirksam werden, soweit die Regelung eine Weitergabe an Sie nicht ausschließt und soweit nach Sinn und Zweck der Regelung die Zuordnung zu dem mit Ihnen bestehenden Vertrag möglich und sachgerecht ist.

(2) WISAG Energy wird Sie rechtzeitig vor jeder einzelnen Weitergabe im Sinne von Absatz 1 über die Änderung in Textform informieren; die Ausnahmen von der Informationspflicht nach § 41 Abs. 6 EnWG bleiben hiervon unberührt. Ebenso bleiben bei Festpreisverträgen die Ausnahmen von der Informationspflicht gemäß § 41a Abs. 4 Satz 4 EnWG unberührt. Im Informationsschreiben wird WISAG Energy die geänderten bzw. neuen oder weggefallenen Preisbestandteile bezeichnen und aufzeigen, wie sich die Änderung auf den Arbeits- und Grundpreis auswirkt.

(3) Ändert sich ein von einer Weitergabe nach Absatz 1 betroffener Preisbestandteil rückwirkend (z.B. die Netznutzungsentgelte infolge eines erfolgreichen Rechtsbehelfs eines Netzbetreibers oder Dritten), so wird die Änderung auch Ihnen gegenüber rückwirkend zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung gegenüber WISAG Energy rückwirkend wirksam geworden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Information unverzüglich nach der rückwirkenden Änderung erfolgt und WISAG Energy Sie über die Höhe des sich daraus ergebenden Nachzahlungs- oder Rückerstattungsanspruchs informiert.

(4) Informationen zu den jeweils aktuell geltenden Preisen und zur jeweils aktuellen Höhe der von der Weitergabe nach Absatz 1 betroffenen Preisbestandteile finden Sie in Ihrem persönlichen Kundenbereich auf der Webseite von WISAG Energy.

§ 8 Wann und wie ändert WISAG Energy den WISAG-Energiepreis und welche Rechte haben Sie in diesem Fall?

(1) Änderungen des WISAG-Energiepreises im Sinne von § 2 („Was ist das Besondere am Energiepreis-Modell?“) durch WISAG Energy sind frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Die Änderungen des WISAG-Energiepreises erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach §315 BGB. Sie können dies nach §315 Abs.3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch WISAG Energy sind insbesondere Änderungen der Kosten der Energiebeschaffung und des -vertriebs zu berücksichtigen. Änderungen der in § 7 („Wann und wie kann WISAG Energy Belastungen einschließlich der Umsatzsteuer automatisch an Sie weitergeben?“) Absatz 1 bezeichneten Preisbestandteile erfolgen hingegen ausschließlich im Wege der automatischen Weitergabe nach § 7. WISAG Energy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung des WISAG-Energiepreises durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist WISAG Energy verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

(2) WISAG Energy nimmt mindestens alle drei Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. WISAG Energy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Änderung des WISAG-Energiepreises so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf WISAG Energy Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 

(3) WISAG Energy wird Sie rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung des WISAG-Energiepreises und über Ihre Rechte zur Vertragsbeendigung unterrichten. Über Änderungen des WISAG-Energiepreises ist spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.

(4) Übt WISAG Energy ein Recht zur Änderung des WISAG-Energiepreises aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von WISAG Energy hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Sonstige vertragliche und gesetzliche Rechte zur Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

§ 9 Wann beginnt die Belieferung?

(1) WISAG Energy beginnt mit der Belieferung zum frühestmöglichen Termin. Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel liegt dieser spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung beim für Sie zuständigen Netzbetreiber. Sollte Ihr bisheriger Vertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch WISAG Energy im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, erfolgt der Lieferbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Vertrags folgenden Tag. WISAG Energy teilt Ihnen den Beginn der Belieferung mit.

(2) Haben Sie einen späteren Beginn der Belieferung gewünscht, erfolgt der Lieferbeginn natürlich frühestens zu Ihrem Wunschtermin. Ihr Wunschtermin darf jedoch höchstens drei Monate nach dem Tag der Auftragserteilung liegen.

(3) WISAG Energy führt den Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig durch. Dabei ist WISAG Energy darauf angewiesen, dass die von Ihnen übermittelten Daten vollständig und fehlerfrei sind.

§ 10 Was passiert, wenn sich der Lieferantenwechsel wesentlich verzögert oder unmöglich ist?

(1) Kommt der für den Wechsel zu WISAG Energy erforderliche Netznutzungsvertrag zwischen WISAG Energy und dem jeweiligen Netzbetreiber nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss zustande, können beide Parteien vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten. WISAG Energy hat zudem ein Rücktrittsrecht, sofern Sie länger als drei Monate unkündbar an den Vorversorger gebunden sind und Sie dies bei Angebotsabgabe nicht mitgeteilt haben oder die Belieferung durch WISAG Energy aufgrund von erheblichen Hindernissen, welche in Ihrer Sphäre liegen, nicht möglich ist.

(2) Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 11 Wie wird der Verbrauch ermittelt? Wer hat bei Ihnen Zutritt?

(1) Die Verbrauchsermittlung für die Zwecke der Abrechnung erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.

(2) Sie haben nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von WISAG Energy oder einem von WISAG Energy beauftragten Dritten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an Sie oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Ablesetermin erfolgen; es wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

§ 12 Was passiert bei Berechnungsfehlern?

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so erstattet entweder WISAG Energy Ihnen die Überzahlung oder Sie zahlen WISAG Energy den sich ergebenden Fehlbetrag. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung diese nicht an, so ermittelt WISAG Energy den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und der Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

§ 13 Welche Zahlungsbedingungen gelten?

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von WISAG Energy angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang fällig. Zahlungen sind per SEPA-Basislastschrift oder Überweisung zu leisten. Barzahlung und Zahlung per Scheck sind ausgeschlossen.

(2) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für Sie, wird WISAG Energy dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. Zahlungen an Sie kann WISAG Energy auf das von Ihnen angegebene Konto leisten.

(3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen Sie zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (a) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (b) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Ihre Rechte nach § 315 BGB bleiben unberührt.

(4) Bei Zahlungsverzug kann WISAG Energy, wenn WISAG Energy Sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Wenn Sie wünschen, weist WISAG Energy Ihnen die Berechnungsgrundlage nach. Ihnen steht zudem der Nachweis offen, dass WISAG Energy kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche von WISAG Energy wegen Zahlungsverzugs, wie z.B. der Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen, sowie auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen Rücklastschriften bleiben unberührt.

(5) Sie sind zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 sind Sie jedoch

  1. zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn Sie mit einem Anspruch gegen eine Forderung von WISAG Energy aufrechnen wollen, welche zu Ihrem Anspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
  2. zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
§ 14 Unter welchen Voraussetzungen darf WISAG Energy die Versorgung unterbrechen?

(1) WISAG Energy ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen oder durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie Ihren vertraglichen Pflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Sind Sie Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 57 EnWG, ist WISAG Energy bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung nach Maßgabe des § 41f EnWG unterbrechen zu lassen. Sind Sie kein Haushaltskunde, so richtet sich das Recht von WISAG Energy zur Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht zur Kündigung wird durch vorstehende Absätze nicht berührt.

§ 15 Welche Ansprüche haben Sie bei Mängeln?

Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Für Ersatzansprüche gelten jedoch die Einschränkungen nach den § 16 sowie § 17.

§ 16 Wann haftet WISAG Energy wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung?

Bei einer Versorgungsstörung gemäß § 5 („Zu welchem Zweck und in welchem Umfang liefert WISAG Energy Ihnen Strom?“) Absatz 3 Satz 1 haftet WISAG Energy nicht. WISAG Energy weist darauf hin, dass Ihnen in diesem Fall ein Haftungsanspruch gegen den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zustehen kann. WISAG Energy ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie WISAG Energy bekannt sind oder von WISAG Energy in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

§ 17 In welchem Umfang haftet WISAG Energy bei sonstigen Schäden?

(1) Die Haftung von WISAG Energy auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von WISAG Energy voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 17 eingeschränkt. Für Schäden, die auf Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung im Sinne von § 16 zurückzuführen sind, gilt § 16, soweit die Unterbrechung nicht auf unberechtigten Maßnahmen von WISAG Energy beruht.

(2) Die Haftung von WISAG Energy für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie vertrauen dürfen und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von WISAG Energy bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von WISAG Energy gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von WISAG Energy bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von WISAG Energy Lieferungen und Leistungen betrifft, welche WISAG Energy Ihnen gegenüber unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von WISAG Energy für grobe Fahrlässigkeit, wenn Sie als Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („In welchem Umfang haftet WISAG Energy bei sonstigen Schäden?“) gelten 

  • für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend,
  • in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WISAG Energy.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („In welchem Umfang haftet WISAG Energy bei sonstigen Schäden?“) gelten nicht für die Haftung von WISAG Energy wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 18 Welche Laufzeit hat der Energieliefervertrag und wann kann er gekündigt werden?

(1) Der Vertrag mit WISAG Energy wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Vertrag kann durch die Parteien nach Aufnahme der Belieferung mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch WISAG Energy gilt insbesondere, wenn Sie

  • missbräuchlich Strom entgegen §21 Absatz 1 Nr. 3 unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder entgegen §5 für nicht erlaubte Zwecke oder zur Weiterleitung beziehen oder
  • sich nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit wenigstens 100 Euro in Verzug befinden und eine Ihnen gesetzte Nachfrist von wenigstens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

(4) Weitere gesetzliche und vertragliche Regelungen zur Beendigung des Vertrags, insbesondere bei Änderungen des WISAG-Energiepreises (§ 8), im Falle des Rücktritts wegen wesentlicher Verzögerungen oder Unmöglichkeit des Lieferantenwechsels (§ 10), wegen Auszugs (§ 19), außerordentlichen Verbrauchs (Ziff. II. § 24), wegen Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Mengen (Ziff. III. § 28), fehlerhafter, unterlassener oder verspäteter Informationen zum Bedarf (Ziff. III. § 29), Übertragung Ihres Vertrags auf einen Dritten (Ziff. V. § 35) sowie im Fall der Änderung dieser AGB (Ziff. V § 37), bleiben unberührt.

(5) Kündigungen durch WISAG Energy bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Kündigen Sie, wird WISAG Energy Ihnen Ihre Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

§ 19 Was müssen Sie tun, wenn Sie ausziehen? Was passiert dann mit Ihrem Energieliefervertrag?

(1) Im Falle eines Auszugs sind Sie zu einer außerordentlichen Kündigung Ihres bisherigen Energieliefervertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn WISAG Energy Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Energieliefervertrags an Ihrer neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck haben Sie in Ihrer außerordentlichen Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

§ 20 Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen?

(1) WISAG Energy ist berechtigt, für den Energieverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird WISAG Energy Sie hierüber ausdrücklich unterrichten. Hierbei werden mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angegeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt WISAG Energy Abschlagszahlungen, so kann WISAG Energy die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Sind Sie zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann WISAG Energy in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

(4) Sind Sie in Verzug und kommen Sie nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich Ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Energieliefervertrag nach, so kann WISAG Energy die Sicherheit verwerten. Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.

(5) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

§ 21 Welche besonderen Verhaltenspflichten müssen Sie beachten und was passiert bei deren Verletzung?

(1) Sie haben

  1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks – insbesondere zur Abrechnung – erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
  2. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese unverzüglich gegenüber WISAG Energy zu berichtigen,
  3. den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu unterlassen.

(2) Sie haben WISAG Energy den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass Sie diesen nicht zu vertreten haben. Sie stellen WISAG Energy von allen Nachteilen frei, welche WISAG Energy aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen von Ihnen zu vertretender schädigender Handlungen entstehen. Weitere Ansprüche und Rechte nach diesen AGB und dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 22 Unter welchen Voraussetzungen darf WISAG Energy eine Vertragsstrafe verlangen?

(1) Verbrauchen Sie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromversorgung, so ist WISAG Energy berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für Sie geltenden Preis zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzen, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den Sie bei Erfüllung Ihrer Verpflichtung nach dem für Sie geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätten. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

II. Bestimmungen für SLP-Entnahmestellen

§ 23 Wann liegt eine SLP-Entnahmestelle vor?

Voraussetzung für die Einstufung einer Entnahmestelle als SLP-Entnahmestelle ist, dass der Netzbetreiber die Entnahmestelle als SLP-Entnahmestelle einstuft, was in der Regel der Fall ist, wenn Sie an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 100.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen.

§ 24 Was passiert, wenn Ihr Verbrauch wider Erwarten höher als 100.000 Kilowattstunden im Jahr ist oder der Netzbetreiber die Entnahmestelle als rLM-Entnahmestelle einstuft?

Stellt sich heraus, dass Ihr Jahresverbrauch wider Erwarten höher als 100.000 Kilowattstunden im Jahr ist oder stuft der Netzbetreiber die Entnahmestelle als rLM-Entnahmestelle ein, können sowohl Sie als auch WISAG Energy in Textform verlangen, dass über eine Anpassung des Vertrags und dessen Umstellung auf einen der attraktiven WISAG Energy-Tarife mit registrierender Leistungsmessung verhandelt wird. Sollte eine Einigung über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats erzielt werden, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Weitere Ansprüche von WISAG Energy, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen falscher Angaben durch Sie zum Verbrauch, bleiben vorbehalten.

§ 25 Wann und wie erfolgt die Abrechnung?

(1) WISAG Energy rechnet den Energieverbrauch jährlich ab, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen; § 40b Abs. 1 EnWG bleibt unberührt. Im Falle einer Beendigung des Energieliefervertrags wird WISAG Energy unentgeltlich eine Abschlussrechnung erstellen.

(2) Die Abrechnungsinformationen erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) WISAG Energy wird Ihnen die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Energieliefervertrags zur Verfügung stellen. Erfolgt die Abrechnung nach Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.

(4) Haben Sie den Vertrag über das Online-Portal abgeschlossen, so ist WISAG Energy berechtigt, Rechnungen und Abrechnungen ausschließlich über das Online-Portal zur Verfügung zu stellen („Rechnung online“). Sie werden in diesem Fall über die Bereitstellung eines neuen Dokuments per E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dass die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse richtig und aktuell ist.

§ 26 Wie errechnet sich Ihr Abschlag?

(1) WISAG Energy verlangt auf den voraussichtlichen Jahresverbrauch monatlich im Voraus Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird WISAG Energy dies bei der Bemessung angemessen berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Belieferung fällig.

(2) Ändern sich die Preise, so kann WISAG Energy die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen dem Prozentsatz der Preisänderung entsprechend anpassen.

III. Bestimmungen für rLM-Entnahmestellen

§ 27 Wann liegt eine rLM-Entnahmestelle vor?

Voraussetzung für die Einstufung einer Entnahmestelle als rLM-Entnahmestelle ist, dass die Entnahmestelle vom zuständigen Verteilnetzbetreiber als rLM-Entnahmestelle eingestuft wird und bei Ihnen eine Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung installiert ist.

§ 28 Welche Mengen werden vereinbart und welche Rechte hat WISAG Energy bei Abweichungen?

(1) Der einer rLM-Entnahmestelle jeweils zugeordnete Jahresverbrauch (Verbrauch je Lieferjahr in kWh) sowie die jeweilige Jahreshöchstleistung (höchste gemessene Leistung je Lieferjahr in kW) ergeben sich aus dem jeweiligen Energieliefervertrag.

(2) Stellt sich in Bezug auf eine als rLM-Entnahmestelle vereinbarte Entnahmestelle heraus, dass

  1. sie vom zuständigen Verteilnetzbetreiber nicht als rLM-Entnahmestelle eingestuft wird,
  2. keine Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung installiert ist,
  3. aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach Standardlastprofilen vorliegen,
  4. der tatsächliche Jahresverbrauch den vereinbarten Jahresverbrauch um wenigstens 25% über- oder unterschreitet,
  5. aufgrund konkreter Anhaltspunkte, wie insbesondere des bisherigen Verbrauchs in einem Lieferjahr oder eingetretener bzw. absehbarer Abweichungen vom erwarteten Verbrauchsverhalten, wahrscheinlich ist, dass der tatsächliche Jahresverbrauch den vereinbarten Jahresverbrauch um wenigstens 25% über- oder unterschreiten wird,
  6. die tatsächliche Jahreshöchstleistung die vereinbarte Jahreshöchstleistung um wenigstens 25% über- oder unterschreitet oder
  7. aufgrund konkreter Anhaltspunkte, wie insbesondere absehbarer Abweichungen vom erwarteten Verbrauchsverhalten, wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Jahreshöchstleistung die vereinbarte Jahreshöchstleistung um wenigstens 25% über- oder unterschreiten wird,c

kann WISAG Energy in Textform verlangen, dass über eine Anpassung des Energieliefervertrags, insbesondere auch eine Anpassung der vereinbarten Preise, verhandelt wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Überschreitung der vereinbarten Jahreshöchstleistung unmittelbare Auswirkungen auf Belastungen nach § 6 Absatz 2 hat, die automatisch an Sie weitergegeben werden.

(3) Sollte eine Einigung über die Anpassung nicht innerhalb eines Monats erzielt werden, kann WISAG Energy den jeweiligen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Weitere Ansprüche und Rechte von WISAG Energy, insbesondere auf Schadensersatz, Rücktritt oder Kündigung wegen falscher Angaben von Ihnen, bleiben vorbehalten.

§ 29 Welches sind Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung der Bedarfsprognose und was passiert bei Pflichtverletzungen?

(1) WISAG Energy erstellt für die Beschaffung des benötigten Stroms eine Bedarfsprognose. Sie haben WISAG Energy bei der Erstellung der Bedarfsprognose nach besten Kräften zu unterstützen, indem Sie vor Vertragsschluss und danach jederzeit auf Anforderung von WISAG Energy Informationen zu den Lastgangdaten übermitteln, insbesondere die Stunden-Messwerte der letzten zwölf Monate vor Beginn der Belieferung sowie Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß lastbeeinflussender Maßnahmen in diesem Zeitraum. 

(2) Vorhersehbare wesentliche Abweichungen vom erwarteten Verbrauchsverhalten, insbesondere durch regionale und betriebliche Besonderheiten (z.B. Sonderschichten, Wegfall von Schichten, Zusatzschichten, geänderte Öffnungs- oder Arbeitszeiten, Betriebsferien, regionale Feiertage, Brückentage, Kurzarbeit, Inbetriebnahme oder Stilllegung von Stromverbrauchern bzw. Stromerzeugern wie z.B. Blockheizkraftwerken und EE-Anlagen, Produktionserweiterungen/-einschränkungen, Testläufe, Wartungs- und Revisionsarbeiten), haben Sie, ohne dass es dafür einer Aufforderung bedarf, WISAG Energy unverzüglich mitzuteilen. Ebenso haben Sie WISAG Energy nicht vorhersehbare wesentliche Abweichungen unverzüglich nach Kenntnis der jeweiligen Abweichung mitzuteilen.

(3) Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten nach den vorstehenden Absätzen schuldhaft, so sind Sie WISAG Energy zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet. Hat die Belieferung noch nicht begonnen, so ist WISAG Energy darüber hinaus auch unabhängig von einem Verschulden von Ihnen zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche und Rechte nach diesem Vertrag und dem Gesetz, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

§ 30 Wann und wie erfolgt die Abrechnung?

(1) WISAG Energy rechnet die Verbrauchsmenge für rLM-Entnahmestellen monatlich ab.

(2) WISAG Energy wird Ihnen die Rechnung spätestens drei Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens drei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Vertrags für eine rLM-Entnahmestelle zur Verfügung stellen.

IV. Besondere Informationen

§ 31 Wo erhalten Sie nähere Informationen zu Ihrem Tarif und den aktuellen Tarifen von WISAG Energy?

(1) Wichtige Informationen zu dem von Ihnen gewählten Tarif (z.B. zu den zu erbringenden Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste und zur Frage, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind, zu den Preisen und einzelnen Preisbestandteilen, zu einer eventuell vereinbarten Preisgarantie, zu Preisänderungen und zur Mindestvertragslaufzeit) sind in Ihren Vertragsunterlagen enthalten. Zu Informationen zu den jeweils aktuell geltenden Preisen und zur jeweils aktuellen Höhe der von der Weitergabe nach § 7 („Wann und wie kann WISAG Energy Belastungen einschließlich der Umsatzsteuer automatisch an Sie weitergeben?“) Absatz 1 betroffenen Preisbestandteile siehe § 7 Absatz 4.  

(2) Informationen über die aktuellen Tarife von WISAG Energy und gebündelte Produkte oder Leistungen erhalten Sie unter https://www.wisag-energy.de .

§ 32 Wo finden Sie Informationen zum Strommix?

Informationen zum Strommix von WISAG Energy sind auf der Website unter https://www.wisag-energy.de/service/faq zu finden.

§ 33 An wen können Sie sich bei Fragen zum Thema Energieeffizienz wenden?

(1) Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten können Sie einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de geführten Anbieterliste sowie dort ebenfalls veröffentlichten Berichten zur Information der Marktteilnehmer entnehmen.

(2) Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, welche weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. geben, können beispielsweise auf folgender Internetseite abgerufen werden: www.dena.de/themen-projekte/energieeffizienz/.

§ 34 Wer ist Ihr Vertragspartner? Wo können Sie sich beschweren? Wo erhalten Sie weitere Informationen über Ihre Rechte?

(1) Sie erreichen WISAG Energy, WISAG Energieversorgungs GmbH & Co. KG, Registergericht AG HRA 47062, USt-IdNr. DE284634010 unter Herriotstr. 3, 60528 Frankfurt am Main, per Fax unter +49 69 505044 231 oder per E-Mail an Andrea.Gruen@wisag.de. Sind Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist WISAG Energy verpflichtet, Ihre Beschwerde betreffend den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie innerhalb von vier Wochen ab Eingang bei WISAG Energy zu beantworten.

(2) Sollte WISAG Energy einer Beschwerde einmal nicht abhelfen, können Sie als Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle beantragen. WISAG Energy ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB. Ihr Recht, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt davon unberührt. Die Schlichtungsstelle ist erreichbar unter: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2757240-0, Fax: 030-2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de.

(3) Außerdem können Sie sich mit Fragen zu Ihren Rechten an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480500, Fax: 030-22480323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de wenden.

V. Schlussbestimmungen

§ 35 Darf ein anderes Unternehmen an die Stelle von WISAG Energy treten?

WISAG Energy ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Sie sind in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, wobei WISAG Energy Ihnen diesen rechtzeitig mitteilen wird. Wenn Sie Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, besteht dieses Sonderkündigungsrecht jedoch nur, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Dritten (z.B. in personeller, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht) bestehen oder die Übertragung sonst Ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt.

§ 36 Dürfen Sie Ihren Energieliefervertrag auf Dritte übertragen?

Eine Übertragung Ihres Vertrags auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von WISAG Energy.

§ 37 Wann darf WISAG Energy den Energieliefervertrag ändern?

(1) Der Inhalt des Energieliefervertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB beruht auf den Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Änderungen der Rahmenbedingungen, deren konkreter Inhalt bei Vertragsschluss noch nicht feststand und die WISAG Energy auch nicht selbst herbeigeführt hat, berechtigen WISAG Energy zur Änderung – mit Ausnahme von Preisänderungen – des Inhalts des Energieliefervertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn

  1. das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unerheblichem Maße gestört wird,
  2. die Änderung aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage erforderlich ist,
  3. die Änderung aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich ist,
  4. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wird, dass eine von WISAG Energy verwendete Regelung unwirksam oder unklar ist oder eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner darstellt, oder
  5. WISAG Energy aufgrund rechtskräftiger Entscheidung eines Gerichts verpflichtet wird, eine bestimmte Regelung nicht mehr zu verwenden.

(2) Die Änderung darf nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich bzw. zur Füllung entstandener Vertragslücken oder Ersetzung unklarer Regelungen im Interesse einer zumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses zweckmäßig ist. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung verbleibt es bei den für Sie gegebenenfalls günstigen Rechtsfolgen einer unwirksamen, unklaren oder unangemessen benachteiligenden Regelung. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dies geschieht in Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtung oder die rückwirkenden Änderungen sind für Sie von Vorteil.

(3) WISAG Energy wird Sie rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB und über Ihre Rechte zur Vertragsbeendigung unterrichten. Über die Änderung ist spätestens sechs Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen.Übt WISAG Energy ein Recht zur Änderung des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von WISAG Energy hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

(4) Sonstige Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 18 Absatz 2, bleiben unberührt.

(5) Die Zulässigkeit von Preisänderungen bestimmt sich ausschließlich nach § 8 („Wann und wie ändert WISAG Energy den WISAG-Energiepreis und welche Rechte haben Sie?“). Die weitergehenden Rechte zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 38 Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten?

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Sind Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von WISAG Energy. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.